Die Praxisgebühr verfolgt das Ziel, unnötige Arztbesuche zu vermeiden. Zudem soll das System die Versicherten dahin beinflussen, den Hausarzt als Wegweiser zu gebrauchen. Damit können Kosten eingespart werden, die dadurch entstehen, daß der falsche Facharzt aufgesucht wird.
Mit dem “Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung” wurde die Praxisgebühr eingeführt. Sie beträgt quartalsweise 10 € und wird je Behandlungsklasse nur einmal erhoben, wenn innerhalb derselben Behandlungsklasse eine Überweisung vorliegt. Behandlungsklassen sind:
Werden von einem Patienten alle drei Behandlungsklassen in einem Quartal in Anspruch genommen, so muß dieser insgesamt 30 € Praxisgebühr enrichten. Auch Überweisungen von einer Behandlungsklasse in die Andere ändert daran nichts.
Die Praxisgebühr muß nur entrichtet werden, wenn der Kostenträger des Arztbesuches eine gesetzliche Krankenkasse ist. Demzufolge ist auch der Name “Praxisgebühr” irreführend, sind doch die gesetzlichen Krankenkassen Empfänger dieser Zahlung. Ist der Kostenträger eine private Krankenversicherung oder z.B. die gesetzliche Unfallversicherung, so fällt die Praxisgebühr nicht an. Für Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen wird die Praxisgebühr nicht erhoben.
- - - - -
Verwandte Themen:
« Versicherungspflicht und Befreiung – Selbstbeteiligungen »
Noch keine Kommentare.