Krankenversicherung - Beitragsvergleich

 

Versicherungspflicht und Befreiung

Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung kann man sich unter gewissen Umständen befreien lassen. Die Befreiung ist dann unwiderrufbar oder nur für einen gewissen Zeitraum gültig.

on der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung kann man sich nur unter gewissen Voraussetzungen befreien lassen. Im folgendem Artikel werden diese Befreiungsmöglichkeiten erläutert.

Ein Student kann sich von der eintretenden Versicherungspflicht für die Dauer des Studiums befreien lassen.

Landwirte können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiung ist unwiderruflich.

Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer war aufgrund seines Einkommens versicherungsfrei und die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird angehoben. Dadurch fällt der Betroffene unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze und wird wieder versicherungspflichtig. Von dieser Versicherungspflicht kann er sich unwiderruflich befreien lassen.

Eine Mutter nimmt eine Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs auf. Durch den geringeren Verdienst, tritt die Versicherungspflicht ein, wovon sich die Mutter befreien lassen kann. Diese Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Ein Behinderter nimmt eine Tätigkeit in einer Einrichtung für Behinderte auf. Von der nun eintretenden Versicherungspflicht kann er sich unwiderruflich befreien lassen.

Für Künstlern und Publizisten sind 2 Möglichkeiten zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen.Ab Aufnahme einer hauptberuflichen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit ist drei Monate lang eine Befreiung möglich. Innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit kann schriftlich erklärt werden, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Nach Ablauf der drei Jahre kann man die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr widerrufen.Wer als versicherungspflichtiger Künstler oder Publizist in drei Jahren ein Gesamteinkommen erzielt, das über den addierten Jahresarbeitsentgeltgrenzen desselben Zeitraumes liegt, kann sich von der Versicherungspflicht unwiderruflich befreien lassen.

Ein Arbeitnehmer reduziert seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder noch weniger der betrieblich üblichen Arbeitszeit. Aufgrund dessen tritt die Versicherungspflicht ein, von der sich der Betroffene befreien lassen kann. Jedoch muß der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre ununterbrochen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit gewesen sein.

Durch Stellung des Rentenantrages wird ein Rentner versicherungspflichtig. Auch er kann sich innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Versicherungspflicht befreien lassen.


- - - - -
Verwandte Themen:

Dieser Beitrag wurde am Sonntag, 28. September 2008 um 18:01 Uhr veröffentlicht und wurde unter der Kategorie gesetzliche Krankenversicherung, private Krankenversicherung abgelegt. Du kannst die Kommentare zu diesen Eintrag durch den RSS-Feed verfolgen. Du hast die Möglichkeit einen Kommentar zu hinterlassen, oder einen Trackback von deinem Weblog zu senden.

« Zahnzusatzversicherungen – Praxisgebühr »

Keine Kommentare »

Noch keine Kommentare.

Einen Kommentar hinterlassen

 

Sitemap | Tagwolke | Impressum